Satzung der VVB
Fassung vom 17. Mai 2014
Vereinsregister Nr. 6269 beim Amtsgericht Köln
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Die Vereinigung trägt den Namen „VVB Vereinigung der Versicherungs-Betriebswirte e.V.“ (nachfolgend VVB genannt).
- Der Sitz der VVB ist Köln.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der VVB
- Zweck der VVB ist
a) die Pflege der kollegialen Kontakte von Mitgliedern der VVB untereinander und zu allen versicherungsfachlichen Einrichtungen an Hochschulen sowie zur Deutschen Versicherungs-Akademie (DVA),
b) die Förderung des Versicherungsgedankens sowie die Förderung von versicherungsfachlichen Einrichtungen an Hochschulen und der Deutschen Versicherungsakademie (DVA),
c) die berufliche Weiterbildung ihrer Mitglieder im Bereich des Versicherungswesens,
d) Publikationen von theoretisch und praktisch relevanten Themen im Versicherungswesen. - Die VVB hat keine Gewinnerzielungsabsicht und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.
§ 3 Mitgliedschaft
- Die VVB setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, assoziierten, korrespondierenden und fördernden Mitgliedern zusammen.
a) ordentliche Mitglieder
Personen, die über einen Hochschulabschluss in der Fachrichtung Versicherungswesen oder einen Abschluss an der Deutschen Versicherungs-Akademie DVA als Versicherungsbetriebswirt oder Bachelor/Master verfügen, können als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
b) Ehrenmitglieder
Personen, die sich in besonderer Weise Verdienste um die VVB, Einrichtungen der Fachrichtung Versicherungswesen an einer Hochschule oder um die Deutsche Versicherungs-Akademie erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
c) korrespondierende Mitglieder
Professoren und Lehrbeauftragte der Fachrichtung Versicherungswesen an einer Hochschule oder Dozenten der Deutschen Versicherungs-Akademie oder der VVB anderweitig verbundene Persönlichkeiten können vom Vorstand als korrespondierende Mitglieder aufgenommen werden.
d) assoziierte Mitglieder
Studierende, die einen Abschluss anstreben, der zur ordentlichen Mitgliedschaft berechtigt, können bereits während des Studiums die assoziierte Mitgliedschaft erwerben. Sie besitzen das aktive Wahlrecht. Nach bestandener Abschlussprüfung und Beendigung des Studiums geht die assoziierte Mitgliedschaft ohne besonderen Antrag in die ordentliche Mitgliedschaft über. Ist aufgrund der bestehenden Prüfungsordnung kein Abschluss mehr möglich oder wird dieser nicht mehr angestrebt, so ist dieses dem Vorstand gegenüber spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres in Textform zu erklären. Die assoziierte Mitgliedschaft erlischt dann zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft in eine korrespondierende Mitgliedschaft umgewandelt werden.
e) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Zweck der VVB nach § 2 der Satzung unterstützen wollen. Sie besitzen kein aktives und kein passives Wahlrecht; die Teilnahme an Fachkreisveranstaltungen ist nach Abstimmung mit dem Fachkreisleiter möglich. - Die Mitgliedschaft ist in Textform zu beantragen.
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres. Er ist dem Vorstand gegenüber spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres in Textform zu erklären;
b) durch Ausschluss. Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied dem Zweck der VVB in grober Weise zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 75% der abgegebenen Stimmen;
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn ein Mitglied seinen Pflichten nach § 4 Absatz 5 c der Satzung nicht nachkommt. Über die Streichung entscheidet der Vorstand;
d) bei korrespondierenden Mitgliedern – neben den Gründen nach a bis c – durch Fortfall des die Mitgliedschaft begründenden Tatbestandes und dem darauf beruhenden Beschluss des Vorstandes zum Ende des laufenden Jahres;
e) durch Tod.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen der VVB teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, zur Mitgliederversammlung Anträge einzureichen. Diese müssen dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein, es sei denn, für die Art des Antrages sieht die Satzung besondere Fristen vor. Später eingehende Anträge können nur mit Einwilligung des Vorstandes auf die Tagesordnung gesetzt werden.
- Jedes ordentliche oder korrespondierende Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht.
- Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben Ersatzansprüche nur für tatsächlich entstandene Auslagen entsprechend der jeweils vom Vorstand verabschiedeten aktuellen Reisekostenregelung.
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) das Ansehen der VVB und der Versicherungswirtschaft zu wahren,
b) die VVB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
c) jährlich einen Beitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag wird zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig.
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Vorstand für Innenorganisation und Schriftführer,
c) dem Vorstand für Treffpunkte,
d) dem Vorstand für Fachkreise,
e) dem Vorstand für Finanzen,
f) dem Vorstand für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
g) ggf. einem weiteren Vorstandsmitglied.Die Vorstandsmitglieder nach b bis d sind stellvertretende Vorsitzende. Das ggf. zu wählende Vorstandsmitglied nach g übernimmt weitere Aufgaben.Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Näheres bestimmt die Wahlordnung der VVB zur Wahl der Mitglieder des Vorstandes. - Die VVB wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vertreter im Sinne des Satzes 1 gemeinsam.
- Der Vorstand führt ehrenamtlich die laufenden Geschäfte der VVB. Ihm obliegen die Verwaltung des Vermögens der VVB und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.Alle Vorstandsmitglieder sind bei Beschlussfassungen gleichberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen.Der Vorstand ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als vier seiner Mitglieder zugegen sind.
- Der Vorstand für Finanzen
– verwaltet die Kasse der VVB
– führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben
– erstellt den Jahresabschluss
– erstellt ein Jahresbudget der Einnahmen und Ausgaben
– erstellt Zahlungsanweisungen. Dieses Recht kann mit Zustimmung des Vorstandes auch anderen Mitgliedern des Vorstandes eingeräumt werden. - Mitglieder des Vorstandes können vorzeitig nur suspendiert werden, wenn sie den Interessen der VVB gröblich zuwiderhandeln. Dies zu entscheiden obliegt einer mit dieser Tagesordnung einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von mindestens 66 2/3 % der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes führt der bisherige Vorstand die Geschäfte weiter.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ausscheidenden Mitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu beauftragen.
- Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf das Vorstandsmitglied nach § 5 Abs. 1 g zur Wahl auszuschreiben.
- Der Vorstand hat das Recht, Sonderbeauftragte zu bestellen. Deren Amtszeit endet mit der Amtszeit des Vorstands.
§ 6 Treffpunkte und Fachkreise
- Es können Treffpunkte und Fachkreise eingerichtet werden.
– Treffpunkte sind regionale Zusammenschlüsse vorzugsweise an Versicherungsstandorten.
– Fachkreise sind fachliche Zusammenschlüsse im Sinn der Weiterbildung. Über die Einrichtung, Auflösung und Leitung entscheidet der Vorstand.
§ 7 Beirat
- Der Beirat wird aus Mitgliedern der regionalen (Treffpunkte) und fachlichen (Fachkreise) Zusammenschlüsse gebildet. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Beirates.
- Der Beirat ist vom Vorstand der VVB über die Geschäftsführung auf dem Laufenden zu halten. Vor wichtigen Entscheidungen ist der Beirat vom Vorstand anzuhören. Der Beirat ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung einzuladen.
- Er soll ferner die Verbindung zwischen den Mitgliedern untereinander und zwischen ihnen und dem Vorstand der VVB pflegen.
- Der Beirat kann die Einberufung einer gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Beirat verlangen, wenn dies mehr als 25% der ordentlichen Beiratsmitglieder beantragen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Einmal jährlich ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 10% der stimmberechtigten Mitglieder oder mehr als 50% der Beiratsmitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung;
b) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit in die Führung der Kassengeschäfte Einblick zu nehmen. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören. Über die Prüfung der Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten;
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Vorlagen;
d) Entgegennahme des Haushaltsplanes;
e) Beschlussfassung über Festsetzung des Beitrages mit Wirkung vom nächsten Geschäftsjahr an;
f) Wahl eines Wahlausschusses von mindestens drei Personen auf die Dauer von drei Jahren. Die Wahl ist im Jahr vor den Wahlen von Vorstand, Beirat und Kassenprüfern durchzuführen; Wiederwahl ist zulässig.
g) Beschlussfassung über die Auflösung der VVB.
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, bei Verhinderung der Vorgenannten ein vom Vorstand bestimmter Stellvertreter.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen oder mehr als 50% der anwesenden Mitglieder die geheime Abstimmung wünschen.
§ 10 Niederschriften
Über die Beschlüsse des Vorstandes, des Beirates und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen und vom Leiter der Sitzung bzw. der Mitgliederversammlung (Sitzungsleiter) und dem vom jeweiligen Sitzungsleiter bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung und der Text der Änderung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Eine Änderung der Satzung bedarf zur Beschlussfassung mindestens 75% der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 12 Vermögen
- Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel der VVB werden ausschließlich zur Erreichung des Zwecks der VVB verwendet.
- Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der VVB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Verwaltungskosten die VVB belasten.
§ 13 Auflösung der VVB
- Die Auflösung der VVB kann nur erfolgen, wenn sie von mindestens 75% der anwesenden Mitglieder auf einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Das Vermögen der VVB wird im Falle der Auflösung einem als gemeinnützig anerkannten Sozialfonds zugunsten der Studenten des Instituts für Versicherungswesen an der Fachhochschule Köln zur Verfügung gestellt.
Beitragsordnung der VVB
Stand Mai 2006
- Gemäß § 4,5c der Satzung der Vereinigung der Versicherungs-Betriebswirte e.V. ist der Jahresbeitrag am 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Bei Beitragsrückstand werden eingehende Beiträge generell mit älteren offenen Posten verrechnet.
- Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragshöhen sind die Mindest- beiträge für die jeweilige Einstufung.
2.1 Ermäßigter Mindesbeitrag für assoziierte Mitglieder und in einem Vollzeit-/Tages- studium weiterstudierende ordentliche Mitglieder.
2.2 Übergangsmindestbeitrag für ordentliche Mitglieder für das erste Kalenderjahr nach Beendigung der assoziierten Mitgliedschaft.
2.3 Mindestbeitrag für ordentliche Mitglieder, korrespondierende Mitglieder und fördernde Mitglieder (natürliche Personen)
2.4 Mindestbeitrag für fördernde Mitglieder (juristische Personen, Firmen)
2.5 Maßgebend für die Einstufung ist der 1. Januar eines jeden Jahres bzw. der Tag des Beitritts zur Vereinigung. Unabhängig von dem Beginn der Mitgliedschaft ist stets der volle Jahresbeitrag fällig. - Die Beiträge betragen für Mitgliedschaften gemäß
2.1 mindestens € 30,00
2.2 mindestens € 55,00
2.3 mindestens € 105,00
2.4 nach Vereinbarung
VVB-Vereinsordnung zum Datenschutz
Der Vorstand der VVB beschließt folgende, für die Mitglieder und Organe des Vereins verbindlichen Regelungen zum Umgang, zur Erhebung und zur Verarbeitung personenbezogener Daten:
- Mit der Aufnahme eines Mitgliedes nimmt der Verein die im Aufnahmeantrag enthaltenen persönlichen Daten auf. Die Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen und zur Erfüllung des satzungsgemäßen Vereinszweckes nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-DS-GVO.
Die Datenverarbeitung umfasst die allgemeine Mitgliederverwaltung, insbesondere auch die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und Versendung der Mitgliederzeitschrift wie auch von Einladungen zu Veranstaltungen. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unberechtigten Kenntnisnahme Dritter geschützt. - Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
Der Verein veröffentlicht die Namen, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Arbeitgeber plus Position etc. seiner Mitglieder im internen Teil des Mitgliederportals und im Mitgliederhandbuchs in der vom Mitglied vorgegebenen Weise zur Kontaktpflege, wobei der Zugang zum internen Teil des Portals durch Passwortbeschränkungen geschützt ist. - Der Verein veröffentlicht Text- und Bildberichte von Veranstaltungen über die eigene Homepage oder über andere Medien z.B. die Mitgliederzeitschrift etc.
- Der Verein stellt personenbezogene Daten auch Dritten, z.B. Gastgebern von Tagungen etc, zur Durchführung deren Abläufe zur Verfügung.
- Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, sowie vom Verein beauftragte Dienstleister (zB die Geschäftsstelle) die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis
- Jedes betroffene Mitglied hat das Recht auf
(a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
(b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
(c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
(d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. - Den Organen des Vereins und allen sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Köln, 16.11.2018